Ambulante Hilfen

Ambulanten Hilfen stellen ein Hilfsangebot dar, das sich an Kinder, Jugendliche und Familien wendet, deren Lebenssituation gekennzeichnet
ist durch schwierige Familienverhältnisse, Lebenssituationen und soziale Benachteiligungen, die die Entwicklung positiver Perspektiven und Lebenskonzepte erschweren oder gar behindern. Pädagogischen und therapeutischen Hilfen begegnen sie oftmals ablehnend und reagieren auf entsprechende Beziehungsangebote misstrauisch, skeptisch und ängstlich.
In erster Linie geht es darum, durch Beratungsangebote und vorbeugende bzw. begleitende Unterstützungsmaßnahmen elementare Krisen wie z.B. die Herausnahme eines Kindes aus dem elterlichen Haushalt zu vermeiden.
Ziele
Wichtigstes Ziel ist es, den betroffenen Kindern bzw. Familien durch eine dem Einzelfall individuell anzupassende adäquate Unterstützung sowie Förderung und Begleitung der Autonomiebestrebungen eine eigenverantwortliche und selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.
Verschiedene Unterstützungsformen widmen sich insbesondere
- der Strukturierung, Organisation und erfolgreichen Bewältigung des Alltags,
- individuellen Hilfestellungen bei Erziehungsfragen,
- der Bearbeitung von innerfamiliären Störungen (z.B. Abbau von Lernhemmnissen bzw. –defiziten) sowie
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der Aktivierung und Stabilisierung in den Familien vorhandener Ressourcen, aus denen sich dann neue emotionale, soziale und berufliche Perspektiven ableiten lassen.
Dauer, Art und Umfang
Dauer, Art und Umfang der Betreuung im Bereich der Ambulanten Hilfen werden unter Beteiligung aller für den Hilfeverlauf notwendigen Instanzen im Hilfeplanverfahren gem. § 36 SGB VIII erörtert und festgelegt.
Die Begleitung hängt von der individuellen Situation der Klienten ab und kann in ihrem sozialen Umfeld (Familie, eigene Wohnung, öffentliche Orte) oder in Räumlichkeiten der Einrichtung stattfinden.
Kostenregelung
Grundlage der Finanzierung sind die für den Bereich der Ambulanten Hilfen kalkulierten Netto-Fachleistungsstunden, die neben den direkten „Face to Face“-Kontakten auch Zeiten für Zusammentreffen mit Ämtern, Angehörigen oder Team- bzw. Dienstbesprechungen beinhalten.
Aufnahme
Die Hünenburg möchte passgenaue Hilfen anbieten, die sich am Bedarf des Einzelfalls orientieren. In den Ambulanten Hilfen werden daher auf Grundlage der §§ 27 ff. SGB VIII folgende Hilfen angeboten:
- § 30 SGB VIII Erziehungsbeistandschaft (EB)
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Im Rahmen der EB widmet sich die pädagogische Arbeit insbesondere einem Kind innerhalb der Familie oder außerhalb der Familie, z.B. in Form eines betreuten Einzelwohnens. Diese Hilfe beinhaltet jegliche Form der Unterstützung, die ein Mensch benötigt, um sich alltagsadäquat weiterzuentwickeln und auf gesellschaftliche Anforderungen adäquat reagieren zu können.
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§ 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)
Im Rahmen der SPFH ist der Fokus überwiegend auf das gesamte Familiensystem und dessen Zusammenleben gerichtet. Nach einer Beobachtungs-/Clearingphase, in der die systemischen Abläufe analysiert werden, werden in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung systemischer Sichtweisen ressourcenorientierte Lösungsansätze erarbeitet.
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Im Rahmen der Flexible Betreuung/Nachbetreuung werden auch Jugendliche und junge Volljährige in eigenem Wohnraum betreuut, die aus ihrer bisherigen Wohngruppe herausgewachsen sind, um mit ihnen den behutsamen Weg in die Selbstständigkeit zu gestalten.
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Die Rechtsgrundlagen dieser Hilfeform ergeben sich aus den Erfordernissen der Klientel und sind in erster Linie den §§ 34, 35a, 41 SGB VIII zuzuordnen.
Betreute Wohnformen
Jugendliche und junge Volljährige, die aufgrund ihrer Problemkonstellation nicht in einer stationären Wohngruppe betreut werden können, denen jedoch auch kein Verbleib im elterlichen Haushalt möglich ist und sie mit einer eigenständigen Lebensführung noch überfordert sind, können in eigenem Wohnraum Betreuung und Begleitung erfahren.
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Individuelle Hilfen
Sofern einzelne Angebote nicht ausreichend sein sollten, können individuelle Maßnahmen (allg. Erziehungsberatung, individuelle Eltern- oder Familiengespräche, Einbeziehung des therapeutischen Dienstes der Einrichtung o.ä.) nach Absprache mit allen Parteien im Rahmen der Hilfeplanung spezifisch vereinbart und durch geeignete Fachkräfte installiert und durchgeführt werden.
Eingliederungshilfe nach dem SGB XII
In begründeten Einzelfällen kann Eingliederungshilfe nach dem § 53 ff., § 67 ff. SGB XII gewährt werden.
Diese Leistungsgewährung setzt eine Einzelvereinbarung nach § 93 SGB XII voraus.
Anfragen richten Sie bitte an die Geschäftleitung (Tel.: 05226 / 9861-0).